Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages

Als Personaldienstleister stellt die Erhard Services GmbH (kurz ES) dem Entleiher auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), der nachfolgenden AGB für Arbeitnehmerüberlassung und der Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags (AÜV) Mitarbeiter der ES am vereinbarten Einsatzort vorübergehend zur Verfügung. Für die ES Mitarbeiter finden einzelvertraglich die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge vom 22.07.2003 (in der jeweils geltenden Fassung) sowie die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und den einzelnen Mitgliedern der DGB- Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Branchenzuschlagstarifverträge Anwendung. Gegebenenfalls hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Entleihers sind ausgeschlossen. Die Mitarbeiter der ES werden gemäß dem vom Entleiher beschriebenen fachlichen Anforderungsprinzip ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die Mitarbeiter der ES den Arbeitsanweisungen des Entleihers und arbeiten unter der Aufsicht und Anleitung des Entleihers, wobei vertragliche Beziehungen zwischen den Mitarbeitern der ES und dem Entleiher nicht begründet werden. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit ES zu vereinbaren, wobei ES auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche der Kunden stets flexibel einzugehen versuchen wird. Sollte der Mitarbeiter vom Entleiher mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so hat der Entleiher im Voraus darüber zu unterrichten.

§ 2 Arbeitsschutzvereinbarung/-sicherheit

Der Entleiher verpflichtet sich, die ES Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für den Entleiherbetrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere aber den Mitarbeitern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Gemäß Artikel 1 § 11 (6) AÜG und § 5 und 6 ArbSchG unterliegt die Tätigkeit der Mitarbeiter der ES den für den Entleiherbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflicht des Verleihers. Sollten ES Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, -ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, haftet der Entleiher gegenüber ES für den entstandenen Lohnausfall. Die ES Mitarbeiter sind durch ES bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) versichert. Arbeitsunfälle sind sofort ES zu melden. Meldepflichtige Unfälle sind mittels der Unfallanzeige unverzüglich der VBG anzuzeigen. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher gemäß § 193 Abs. 1 SGB VII der für den Entleiherbetrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Einrichtungen und Maßnahmen der ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt. Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch Sicherheitsbeauftragte der ES und/oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt. Der Entleiher gestattet den oben genannten den Zugang zu den Arbeitsplätzen.

§ 3 Laufzeit und Kündigung des Vertrages

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Der Mitarbeiter der ES ist spätestens am vorletzten Einsatztag durch den Entleiher über die Beendigung des Einsatzes zu informieren. Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV berechtigen ES insbesondere die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher, eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers sowie Zahlungsverzug. Soweit im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung aufgrund von Streik oder Aussperrung, höherer Gewalt oder anderen Gründen unmöglich geworden ist, kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Tagen gekündigt werden.
Stellt der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden des ersten Überlassungstages des ES Mitarbeiters fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist und besteht der Entleiher deshalb auf Austausch des Mitarbeiters, werden dem Entleiher bis zu vier Arbeitsstunden sowie die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnet. Eine Kündigung durch den Entleiher ist nur wirksam, wenn sie gegenüber ES ausgesprochen wird, nicht wenn sie nur dem ES Mitarbeiter mitgeteilt wurde. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 4 Haftung

ES übernimmt keine Gewährleistungen für die Güte der von der Arbeitskraft erbrachten Arbeitsleistung. Eine Haftung für eventuellen Arbeitsausfall, mangelnde Arbeitsleistung, Nichterscheinen oder aus anderen Gründen ist ausgeschlossen. ES übernimmt keine Haftung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums, weder im Verhältnis zu den Arbeitskräften, noch im Verhältnis zum Auftraggeber. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen und wird für jeden Haftungsfall auf EUR 2 Mio. für Personenschäden, 1 Mio. € für Sachschäden sowie 100.000,00€ für Vermögensschäden pro Schadenfall beschränkt. ES haftet nicht, soweit Mitarbeiter der ES mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden.

§ 5 Rechnungslegung/ Zahlungsbedingungen

Maßgebend für die Abrechnung ist der auf dem AÜV jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Die ES Mitarbeiter werden dem Entleiher wöchentliche Tätigkeitsnachweise vorlegen, die der Entleiher rechtsverbindlich gegenüber ES schriftlich zu bestätigen hat. Eine Ausfertigung verbleibt beim Entleiher für dessen Rechnungskontrolle. Rechnungen der ES sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. ES Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Im Fall eines Zahlungsverzuges werden die gesamten offenen Zahlungen zur sofortigen Zahlung fällig.
ES behält sich die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor, selbiges gilt auch für Stundungsvereinbarungen. Für die außergerichtliche bzw. gerichtliche Beitreibung der Forderungen ist ES berechtigt, ein Bearbeitungshonorar von 75,00€ zu berechnen.

§ 5.1 Aufrechnung/Zurückbehaltung/Minderung

Der Entleiher ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Zurückbehaltung bzw. Minderung der Forderungen der ES nur berechtigt, wenn die Ansprüche des Entleihers schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 6 Mehrarbeit/Zuschlagsberechnung/ Arbeitsmaterialien

Die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Samstags- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt:

  • Überstd. ab der 40. Wochenarbeitsstunde 25 %
  • Überstd. ab der 46. Wochenarbeitsstunde 50 %
  • Nachtstunden von 20.00 Uhr – 06.00 Uhr 25 %
  • Zuschlag Arbeitsstunden an Samstagen 25 %
  • Arbeitsstd. an Sonn- und Feiertagen 100 %.

Arbeiten an Feiertagen wie 1. Mai, Ostersonntag, 1. Weihnachtsfeiertag und Pfingstsonntag, werden mit einem Zuschlag von 150 % berechnet. Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten der ES Mitarbeiter werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet. Bei Verträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Danach ist ab der 9. Stunde eine Überstundenvergütung in Höhe von 25 % zum Stundenverrechnungssatz zu zahlen. Von mehreren Zuschlägen ist nur ein Zuschlag und zwar der höchste zu bezahlen. Etwas anderes gilt, soweit Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit zugleich Mehrarbeit ist. Bei Ableistung von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Beantragt der Entleiher bei anstehender Mehrarbeit eine Ausnahmegenehmigung bei der Aufsichtsbehörde, so ist ES unverzüglich zu unterrichten. Die zur Verfügungstellung von Werkzeugen und sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten.

§ 7 Vermittlungsklausel

Geht der Entleiher mit einem ES Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Vermittlung, während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses oder innerhalb von sechs Monaten im Anschluss an ein Überlassungsverhältnis ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis ein, so steht ES ein Vermittlungshonorar in Höhe von 25% des Jahresbruttoeinkommens zu. Das geschuldete Honorar reduziert sich um je 1/12 pro Überlassungsmonat. Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d. h. mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages fällig. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Nach 12 Monaten ist die Vermittlung ablösefrei.

§ 7.1 Honorar

Bei Vermittlungen von Arbeitskräften durch ES wird eine erfolgsunabhängige Vermittlungsprovision in Höhe von 25% des Jahresbruttoeinkommens fällig.

§ 8 Verschwiegenheitsklausel

Die ES Mitarbeiter haben sich im Arbeitsvertrag zu absoluter Verschwiegenheit aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiherbetriebe schriftlich verpflichtet.

§ 9 Auskunftspflicht des Entleihers Branchentarifzuschläge (TV BZ)

Sollten die in der Anlage „Auskunft des Entleihers“ gemachten Angaben des Entleihers nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Entleiher dem Verleiher Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist der Verleiher aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet, ist der Entleiher zum Ersatz sämtlicher dem Verleiher hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Der Verleiher ist frei darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft, insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt die Summe der vom Verleiher zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, den Verleiher von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

§ 10 Schlussbestimmungen

Die ES Mitarbeiter sind nicht befugt für ES rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso bedarf die Aufhebung der Schriftform. Sollte einer der Bestimmungen oder ein Teil einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle beidseitigen Ansprüche aus dem AÜV ist Schwäbisch Gmünd.

Stand Oktober 2016